Hilfen

Wie erhalte ich Hilfe?

Das Schlaganfallhilfe Bergisch Land e.V. steht Ihnen gerne bei allen Fragen zur Verfügung.

Wir beraten ehrenamtlich Schlaganfall-Betroffene und -Angehörige. Mit unserer langjährigen Erfahrung in der Beratung stehen wir Ihnen zur Seite und unterstützen zum Beispiel bei der

  • Umsetzung zu Rehabilitationsmaßnahmen,
  • Auswahl an Hilfsmitteln,
  • Lösung möglicher alltäglicher Probleme,
  • Auswahl von (neuen) Behandlungsmethoden.



Entweder wir helfen, oder wir vermitteln Sie in unserem großen Netzwerk an Fachleute weiter. Gemeinsam sind wir stark.
Ärztlichen und therapeutischen Rat wollen und können wir nicht ersetzen, sondern ergänzen.

Auch bei anderen neurologischen Erkrankungen unterstützen wir gerne. Sprechen Sie uns an.

Leistungen der Pflegeversicherung

Pflegebedürftig nach dem Sozialgesetzbuch XI §14 Abs 1 sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Vorausgesetzt wird ein Hilfebedarf von mindestens sechs Monaten seit Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung.
Je nach Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen wird jeder Pflegebedürftige einem von fünf Pflegegraden zugeordnet. Der Antrag auf Pflegeleistungen erhalten Sie bei der zuständigen Pflegeversicherung.  Welcher Pflegegrad im Einzelfall in Betracht kommt, ermittelt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK). Die Gutachterinnen und Gutachter prüfen bei einem Besuch, wie selbstständig eine Person in verschiedenen Aktivitätsbereichen ist bzw. welche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegen und ob personelle Hilfe notwendig ist.
Die Nachricht mit dem Ergebnis erhalten Sie dann von der Pflegeversicherung. Wenn Sie einen Pflegegrad erhalten haben, können Sie Leistungen der Pflegeversicherung beziehen.
Pflegebedürftige erhalten grundsätzlich die Leistungen der Pflegeversicherung ab Antragstellung.

Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Entlastungsleistungen 125 € monatlich

 

125 € monatlich

(104/208 €)

125 € monatlich

(104/208 €)

125 € monatlich

(104/208 €)

125 € monatlich

(104/208 €)

Geldleistung ambulant

oder

316 € monatlich

(123/244 €) 

545 € monatlich

(316/458 €)

728 € monatlich

(545/728 €)

901 € monatlich

(728 €)

Sachleistung 689 € monatlich

(231/468 €)

1298 € monatlich

(689/1144 €)

1612 € monatlich

(1298/1612 €)

1995 € monatlich

(1612 €)

Entlastungspflege 1612 € jährlich 1612 € jährlich 1612 € jährlich 1612 jährlich
Kurzzeitpflege 1612 € jährlich 1612 € Jährlich 1612 € jährlich 1612 € jährlich
Tagespflege 689 € monatlich

(231/689 €)

1298 € monatlich

(689/1298 €)

1612 € monatlich

(1298/1612 €)

1995 € monatlich

(1612 €)

Wohnanpassung  4000 € / Maßnahme 4000 € / Maßnahme  4000 € / Maßnahme 4000 € / Maßnahme 4000 € / Maßnahme
Stationäre Pflege 125 € monatlich

 

770 € monatlich

(0/1064 €)

1264 € monatlich

(1064/1330 €)

1775 € monatlich

(1330/1612 €)

2005 € monatlich

(1612 €)

Feststellung der Schwerbehinderung

Schwerbehinderte Menschen im Sinne des SGB IX sind Menschen, bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches  haben (§ 2 Absatz 2 SGB IX). Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist (§ 2 Absatz 1 SGB IX).

Als Nachweis der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch dient der Ausweis.
Der Kreis/die kreisfreie Stadt prüft das Vorliegen einer Behinderung, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen nur auf Antrag des behinderten Menschen. Der Antrag kann formlos gestellt werden. Auf den Internetseiten der jeweiligen Kreise/ kreisfreie Städte kann man die Antragvordrucke ausdrucken.

In dem Antrag hat man u.a. die Möglichkeit seine Gesundheitsstörungen zu erläutern. Darüber hinaus kann können die gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen) für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen angekreuzt werden.

Merkzeichen

G Gehbehinderte – der Ausweisinhaber ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt.
aG außergewöhnlich Gehbehinderte – der Ausweisinhaber ist außergewöhnlich gehbehindert
B Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen
RF Ermäßigung des Rundfunkbeitrages
H Hilflose – Der Ausweisinhaber ist hilflos
1.Kl die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der ersten Wagenklasse bei Eisenbahnfahrten mit Fahrausweis zweiter Klasse liegen vor.
Bl der Ausweisinhaber ist blind
Gl Der Ausweisinhaber ist gehörlos

Autofahren nach dem Schlaganfall

Nach einem Schlaganfall gilt grundsätzlich 3 Monate Fahrverbot. Wer danach zurück ans Steuer möchte sollte sich ausführlich darüber informieren. Hierzu haben wir einen Link von der Stiftung Deutsche Schlaganfall Hilfe mit den wichtigsten Informationen hinterlegt.

https://www.schlaganfall-hilfe.de/de/gesundheitsmagazin/2018/ausgabe-32018/regelungen-fuer-autofahren-nach-schlaganfall/

https://www.schlaganfall-hilfe.de/de/gesundheitsmagazin/